BFH, Beschluss vom 14.11.2011 – III B 8/11
Aus dem Leitsatz
NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Klärung der Rechtsfrage, ob der Abzug von Aufwendungen für Besuche des auswärts bei der Mutter lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn diese Kosten nicht durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld abgegolten sind, so muss er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf…
Leitsatz
NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Klärung der Rechtsfrage, ob der Abzug von Aufwendungen für Besuche des auswärts bei der Mutter lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn diese Kosten nicht durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld abgegolten sind, so muss er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die BFH-Rechtsprechung eingehen, wonach derartige Aufwendungen zu den typischen Kosten der Lebensführung gehören und es nicht außergewöhnlich i.S.v. § 33 EStG ist, wenn ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. November 2010, Az: 10 K 2352/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 31 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 32 Abs. 6 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 115 Abs. 2 FGORevision
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- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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