3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.12.2013 – III B 55/12

Zur hinreichenden Deutlichkeit divergierender Rechtssätze - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - sog. Überversorgung und arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Versorgungskürzung - Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Beweiserhebung - Verletzung der sog. Beachtungspflicht - Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Divergenz setzt u.a. voraus, dass sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und der Divergenzentscheidung unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Es reicht nicht aus, wenn der Beschwerdeführer den abweichenden Rechtssatz selbst durch Auslegung aus der vorgeblichen Divergenzentscheidung…

Leitsatz

  1. NV: Eine Divergenz setzt u.a. voraus, dass sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und der Divergenzentscheidung unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Es reicht nicht aus, wenn der Beschwerdeführer den abweichenden Rechtssatz selbst durch Auslegung aus der vorgeblichen Divergenzentscheidung entwickelt.
  2. NV: Der Beschwerdeführer legt mit der Behauptung, die FG hätten sich zur aufgeworfenen Rechtsfrage bisher nicht geäußert und das Fachschrifttum gebe entsprechende Entscheidungen unkritisch wieder, ohne dass er auch ausführt, welche Entscheidungen und unkritischen Wiedergaben hiermit gemeint sein sollen, nicht deren Klärungsbedürftigkeit substantiiert dar.
  3. NV: Es ist geklärt, dass es für die Frage, ob aus steuerrechtlicher Sicht bei zugesagten Versorgungsbezügen in Höhe eines festen Betrags eine sog. Überversorgung vorliegt, nicht darauf ankommt, ob eine Kürzung der Versorgung nach arbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Oktober 2011, Az: 8 K 2103/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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