3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.06.2013 – III B 47/12

Rügeverzicht bei Verfahrensmängeln

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Übergehen eines Beweisantrages und die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellen verzichtbare Verfahrensmängel dar; das Rügerecht geht auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.

Leitsatz

  1. NV: Das Übergehen eines Beweisantrages und die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellen verzichtbare Verfahrensmängel dar; das Rügerecht geht auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.
  2. NV: Die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des FG, die Klage zurückzunehmen, kann von einem sachkundig vertretenen Kläger grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass das Gericht auf der Basis seiner vorläufigen Rechtsauffassung den danach entscheidungserheblichen Sachverhalt als hinreichend aufgeklärt ansieht und den Prozess als entscheidungsreif beurteilt. In einer solchen Situation besteht für den Kläger Anlass, auf einer für erforderlich erachteten Beweiserhebung förmlich zu bestehen.
  3. NV: Schweigt das Protokoll zu vom Kläger behaupteten Verfahrensverstößen, liefert es den Beweis dafür, dass ein bestimmter Antrag vom Kläger nicht gestellt wurde oder ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Rüge) nicht stattgefunden hat. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel kann dann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Dezember 2011, Az: 1 K 1071/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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