3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 12.10.2012 – III B 212/11
Darlegungsanforderungen an die Sachaufklärungsrüge bei Nichterhebung eines Zeugenbeweises - Keine Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Rechtsmittelverfahren - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei bereits erfolgter Klärung der Rechtsfrage durch den BFH - Kindergeldauszahlung bei getrennt lebenden Ehegatten - Gesamtergebnis des Verfahrens - Rügeverzicht
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht wegen Nichterhebung eines Zeugenbeweises geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung u.a. der Vortrag, weshalb das Beweisergebnis nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .
Leitsatz
- NV: Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht wegen Nichterhebung eines Zeugenbeweises geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung u.a. der Vortrag, weshalb das Beweisergebnis nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .
- NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim FG geltend gemacht werden .
- NV: Hat der BFH über die herausgearbeitete Rechtsfrage bereits entschieden, ist für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung u.a. auszuführen, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte eine erneute Entscheidung erforderlich machen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. Oktober 2011, Az: 2 K 1159/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 64 Abs. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 164 ZPO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 64 Abs. 2 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
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