3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.10.2016 – III B 21/16
Hinweispflicht des FG bei Verzicht auf Vernehmung eines geladenen Zeugen - Fehlende Aufnahme eines mündlich erteilten Hinweises in das Protokoll - Verletzung des rechtlichen Gehörs
ECLI: DE:BFH:2016:B.111016.IIIB21.16.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Will das Gericht von der Vernehmung eines geladenen, aber zum Termin nicht erschienenen Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 II B 31/13, BFH/NV 2014, 68), es sei denn, das Gericht kann aufgrund besonderer objektiver Umstände ausnahmsweise davon…
Leitsatz
- NV: Will das Gericht von der Vernehmung eines geladenen, aber zum Termin nicht erschienenen Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 II B 31/13, BFH/NV 2014, 68), es sei denn, das Gericht kann aufgrund besonderer objektiver Umstände ausnahmsweise davon ausgehen, dass sich die Beweisaufnahme auch aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei erledigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2014 IX B 101/13, BFH/NV 2015, 214) .
- NV: Teilt das FG zu Beginn der Sitzung den Beteiligten mündlich den Verzicht auf die Einvernahme des geladenen Zeugen mit, weil es nach Prüfung der Sachlage und der vorhandenen Unterlagen die Einvernahme nicht für erforderlich hält, muss der mündlich erteilte Hinweis als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufgenommen werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. Dezember 2015 2 K 1385/11 wegen Umsatzsteuer 2005 und 2006 wird als unzulässig verworfen. Insoweit hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Hinsichtlich der Investitionszulage 2005 und 2006 wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. Dezember 2015 2 K 1385/11 aufgehoben und die Sache an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Insoweit wird diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 16. Dezember 2015, Az: 2 K 1385/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 160 Abs. 2 ZPO
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