9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.09.2014 – IX B 101/13

Hinweispflicht des Gerichts bei Nichtvernehmung eines geladenen Zeugen - Pflicht zur Aufnahme eines mündlich erteilten Hinweises in das Verhandlungsprotokoll - Überraschungsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat das Gericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Rechtsprechung) .

Leitsatz

  1. NV: Hat das Gericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
  2. NV: Ein mündlich erteilter Hinweis ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. Juni 2013, Az: 12 K 12073/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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