3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 08.07.2013 – III B 149/12
Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über Ablehnungsgesuche - Beiladung im Kindergeldverfahren - Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Elternteil ist nicht gemäß § 40 Abs. 2 FGO befugt, Anfechtungsklage gegen einen Bescheid zu erheben, mit dem die für den anderen Elternteil zuständige Familienkasse auf Antrag und zugunsten dieses Elternteils Kindergeld festgesetzt hat.
Leitsatz
- NV: Ein Elternteil ist nicht gemäß § 40 Abs. 2 FGO befugt, Anfechtungsklage gegen einen Bescheid zu erheben, mit dem die für den anderen Elternteil zuständige Familienkasse auf Antrag und zugunsten dieses Elternteils Kindergeld festgesetzt hat.
- NV: Die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge steht der Erledigung des Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
- NV: Es kann offenbleiben, ob gegen einen unanfechtbaren Beschluss des FG, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, die Anhörungsrüge stattfindet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Oktober 2012, Az: 8 K 8197/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 47 Abs. 1 ZPO
- § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO
- § 174 Abs. 5 S. 2 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 4 S. 1 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 5 S. 1 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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