3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.07.2013 – III B 149/12

Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über Ablehnungsgesuche - Beiladung im Kindergeldverfahren - Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Elternteil ist nicht gemäß § 40 Abs. 2 FGO befugt, Anfechtungsklage gegen einen Bescheid zu erheben, mit dem die für den anderen Elternteil zuständige Familienkasse auf Antrag und zugunsten dieses Elternteils Kindergeld festgesetzt hat.

Leitsatz

  1. NV: Ein Elternteil ist nicht gemäß § 40 Abs. 2 FGO befugt, Anfechtungsklage gegen einen Bescheid zu erheben, mit dem die für den anderen Elternteil zuständige Familienkasse auf Antrag und zugunsten dieses Elternteils Kindergeld festgesetzt hat.
  2. NV: Die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge steht der Erledigung des Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
  3. NV: Es kann offenbleiben, ob gegen einen unanfechtbaren Beschluss des FG, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, die Anhörungsrüge stattfindet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Oktober 2012, Az: 8 K 8197/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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