3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.01.2013 – III B 113/11

Dauernde Trennung von Ehegatten - Entscheidungsbegründung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eheleute können auch in einer Wohnung dauernd getrennt leben; diese Möglichkeit sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich vor.

Leitsatz

  1. NV: Eheleute können auch in einer Wohnung dauernd getrennt leben; diese Möglichkeit sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich vor.
  2. NV: Das FG genügt seiner Begründungs- und Beachtungsplicht, wenn es die für seine Beurteilung wesentlichen Gründe nennt --hier eine Trennungsvereinbarung, die Aussage vor der Steuerfahndungsstelle und die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U-- und vom Kläger vorgetragene Argumente für das Fortdauern der ehelichen Gemeinschaft --insb. gemeinsamer Erwerb von Couchgarnitur und Küche-- ohne nähere Begründung als nicht überzeugend zurückweist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 12. April 2011, Az: 10 K 302/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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