§ 1567 BGBGetrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 1567 BGB
2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 15.01.2014, V B 31/13NV
NV: Wird nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts ein Kind nach einer Trennung der Eheleute vorwiegend in nur einen Haushalt aufgenommen, steht das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG allein diesem Elternteil zu. Eine vormalige…
- BFH, Beschluss vom 24.01.2013, III B 113/11NV
1. NV: Eheleute können auch in einer Wohnung dauernd getrennt leben; diese Möglichkeit sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich vor. 2. NV: Das FG genügt seiner Begründungs- und Beachtungsplicht, wenn es die für seine Beurteilung wesentlichen Gründe nennt…
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