3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.06.2012 – III B 11/12
Kurzfristig gestellter Antrag auf Terminsaufhebung - Darlegung einer Divergenz bei "Null-Bescheid"
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch ein nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Steuerpflichtiger kann nicht davon ausgehen, dass ein kurzfristig gestellter Antrag auf Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung Erfolg haben wird .
Leitsatz
- NV: Auch ein nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Steuerpflichtiger kann nicht davon ausgehen, dass ein kurzfristig gestellter Antrag auf Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung Erfolg haben wird .
- NV: Eine Divergenz wird nicht durch einen Hinweis darauf dargelegt, dass das FG die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen habe, obwohl der Grundsatz, dass bei einer Steuerfestsetzung von Null € keine Beschwer vorliege, auch Ausnahmen zulasse .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2011, Az: 8 K 103/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 227 Abs. 1 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 155 Abs. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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