2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.06.2011 – II S 2/11 (PKH)

Nachweis der PKH-Voraussetzungen bei Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein PKH beantragende Beteiligter, der laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII bezieht, kann die Felder E bis J des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unausgefüllt lassen, wenn er seinen letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes dem PKH-Antrag beifügt.

Leitsatz

  1. NV: Ein PKH beantragende Beteiligter, der laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII bezieht, kann die Felder E bis J des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unausgefüllt lassen, wenn er seinen letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes dem PKH-Antrag beifügt.
  2. NV: Für den Nachweis der Verhältnisse des Antragstellers reicht es jedoch nicht aus, wenn der Bewilligungsbescheid einen im Zeitpunkt der Beantragung der PKH bereits seit mehreren Monaten abgelaufenen Bewilligungszeitraum betrifft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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    Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

    • Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
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