2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 06.11.2019 – II R 6/17

Zustellung finanzgerichtlicher Urteile - Abziehbarkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.11.2019 II R 29/16
ECLI: DE:BFH:2019:U.061119.IIR6.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam .

Leitsatz

  1. Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam .
  2. Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers eingeklagt hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 - 4 K 509/16 Erb aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 25. Januar 2017, Az: 4 K 509/16 Erb, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 20. Juli 2020, Az: 4 K 509/16 Erb, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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