BFH, Beschluss vom 24.11.2010 – II B 9/10
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, ist für die Gerichte nach § 31 BVerfGG verbindlich. Für die Überprüfung einer solchen Entscheidung durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe.
Leitsatz
NV: Eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, ist für die Gerichte nach § 31 BVerfGG verbindlich. Für die Überprüfung einer solchen Entscheidung durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2009, Az: 9 K 1261/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 31 BVerfGG
- § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
- § 19 Abs. 1 ErbStGSteuersätze
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?
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Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der letzten Wertgrenze wird nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des übersteigenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
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