2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 – II B 9/10

Keine Überprüfung der vom BVerfG angeordneten Weitergeltungsregelung durch den BFH

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, ist für die Gerichte nach § 31 BVerfGG verbindlich. Für die Überprüfung einer solchen Entscheidung durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe.

Leitsatz

NV: Eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, ist für die Gerichte nach § 31 BVerfGG verbindlich. Für die Überprüfung einer solchen Entscheidung durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2009, Az: 9 K 1261/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

Challenge

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

    In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?

    bis 75.000 € 7 % – bis 300.000 € 11 % – bis 600.000 € 15 % – bis 6 Mio. € 19 % – bis 13 Mio. € 23 % – bis 26 Mio. € 27 % – darüber 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?

    Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der letzten Wertgrenze wird nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des übersteigenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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