2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.05.2022 – II B 89/21

Einzelrichterbeschluss
ECLI: DE:BFH:2022:B.300522.IIB89.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, muss den Einzelrichter nicht namentlich benennen. Die Bestimmung im Mitwirkungsplan des Senats reicht aus.

Leitsatz

  1. NV: Ein Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, muss den Einzelrichter nicht namentlich benennen. Die Bestimmung im Mitwirkungsplan des Senats reicht aus.
  2. NV: Ist ein solcher Beschluss ergangen, bleibt die Übertragung auf den Einzelrichter auch bei Änderungen des Mitwirkungsplans bestehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.09.2021 - 4 K 1579/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. September 2021, Az: 4 K 1579/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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