BFH, Beschluss vom 16.09.2014 – II B 52/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Kraftfahrzeugsteuer ist für den Entrichtungszeitraum, in den die Insolvenzeröffnung fällt, auf die Zeit vor und die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen .
Leitsatz
- NV: Die Kraftfahrzeugsteuer ist für den Entrichtungszeitraum, in den die Insolvenzeröffnung fällt, auf die Zeit vor und die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen .
- NV: Die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung bis zur Abmeldung oder Freigabe des Fahrzeugs ist in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 KraftStG gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. März 2014, Az: 3 K 3978/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 3 KraftStG
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 33 AOSteuerpflichtiger
- § 34 Abs. 3 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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