2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.01.2012 – II B 49/11

Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage mangels eines im Verwaltungsverfahrens gestellten Antrags

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt hat.

Leitsatz

NV: Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 11. April 2011, Az: 3 K 1387/08 Ew, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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