BFH, Beschluss vom 28.07.2015 – II B 145/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen.
Leitsatz
- NV: Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen.
- NV: Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt nicht in Betracht, weil für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2014 3 K 3477/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 18. November 2014, Az: 3 K 3477/13 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStGEntstehung der Steuer
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.
- StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wann entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Schenkung: mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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