2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.09.2012 – II B 13/12

Bindungswirkung bei vom BVerfG angeordneter Weitergeltung des ErbStG a.F. - Entbehrlichkeit eines Hinweises im FG-Urteil - Anspruch auf rechtliches Gehör - Effektiver Rechtsschutz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auf eine im Jahr 2000 ausgeführte gemischte Schenkung ist weiterhin die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärte Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG vom 17. April 1974 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (ErbStG a.F.) anwendbar .

Leitsatz

  1. NV: Auf eine im Jahr 2000 ausgeführte gemischte Schenkung ist weiterhin die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärte Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG vom 17. April 1974 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (ErbStG a.F.) anwendbar .
  2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das FG im Urteil ohne gesonderte Begründung davon ausgeht, dass ein Schenkungsteuerbescheid, der eine Zuwendung im Jahr 2000 betrifft, in der Zeit ab 1. Januar 2009 weiterhin wirksam ist .
  3. NV: Die vom BVerfG angeordnete Weitergeltung des ErbStG a.F. ist für die Gerichte und Behörden nach § 31 BVerfGG verbindlich. Geht das FG von dieser Bindung aus, wird dadurch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 14. Dezember 2011, Az: 4 K 3813/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

    In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?

    bis 75.000 € 7 % – bis 300.000 € 11 % – bis 600.000 € 15 % – bis 6 Mio. € 19 % – bis 13 Mio. € 23 % – bis 26 Mio. € 27 % – darüber 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

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    Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?

    Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der letzten Wertgrenze wird nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des übersteigenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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