BFH, Beschluss vom 19.12.2014 – II B 115/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Vollziehungsaussetzung einer Zurückweisungsverfügung nach § 80 Abs. 5 AO nimmt nicht das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache vorweg. Wird in der Hauptsache entschieden, dass die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu Recht erfolgt ist, sind die nach der Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 8…
Leitsatz
- NV: Die Vollziehungsaussetzung einer Zurückweisungsverfügung nach § 80 Abs. 5 AO nimmt nicht das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache vorweg. Wird in der Hauptsache entschieden, dass die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu Recht erfolgt ist, sind die nach der Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 8 Satz 2 FGO unwirksam .
- NV: Aufgrund des beim EuGH anhängigen Verfahrens C- 342/14, das die Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen von Steuerpflichtigen in Deutschland betrifft, kann bei einem vergleichbaren Sachverhalt nach § 69 Abs. 3 FGO eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO gewährt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 19. September 2014, Az: 9 V 2144/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 80 Abs. 5 AOBevollmächtigte und Beistände
- § 118 AOBegriff des Verwaltungsakts
- § 80 Abs. 8 S. 2 AOBevollmächtigte und Beistände
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 80 AO
- BFH IX R 21/22 vom 07.05.2024amtlichAnspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung; Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO1. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens besteht…
- BFH VII R 22/21 vom 16.04.2024amtlichUntersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und…
- BFH VI R 25/21 vom 08.02.2024amtlichWirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der VollmachtDie wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem…
- BFH II R 19/21 vom 08.11.2023amtlichElektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer1. Für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden. 2. Das im…
- BFH VIII R 19/19 vom 16.03.2022amtlichOrdnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung1. Treten Angehörige der steuerberatenden Berufe für einen Steuerpflichtigen gegenüber Finanzbehörden auf, wird auch vor der Einfügung des § 80 Abs. 2 Satz 1…
- BFH V R 68/17 vom 14.02.2019amtlichSteuerhaftung des RechtsanwaltsDer Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten --und für die Steuerschuld haftenden-- Rechtsanwalts…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche