BFH, Beschluss vom 31.01.2012 – I S 16/11 (PKH)
Aus dem Leitsatz
NV: Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten. Ein solcher Anspruch ist nicht realisierbar, wenn dem verpflichteten Ehegatten seinerseits PKH in Raten zu bewilligen wäre.
Leitsatz
NV: Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten. Ein solcher Anspruch ist nicht realisierbar, wenn dem verpflichteten Ehegatten seinerseits PKH in Raten zu bewilligen wäre.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1360a Abs. 4 BGBUmfang der Unterhaltspflicht
- § 114 Abs. 1 ZPO
- § 115 Abs. 3 ZPO
- § 117 Abs. 2 ZPO
- § 117 Abs. 4 ZPO
- § 119 Abs. 1 ZPO
- § 121 Abs. 1 ZPO
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