1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I S 1/24

Gegenstandslose Entscheidung I S 1/24 - Keine Gehörsverletzung bei abweichender Würdigung klägerischen Vorbringens (Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.)
ECLI: DE:BFH:2024:B.280624.IS1.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wenn eine Einlassung des Klägers in die Entscheidung einbezogen, ihr Inhalt aber anders als von diesem verstanden wird, liegt keine Gehörsverletzung vor.

Leitsatz

  1. NV: Wenn eine Einlassung des Klägers in die Entscheidung einbezogen, ihr Inhalt aber anders als von diesem verstanden wird, liegt keine Gehörsverletzung vor.
  2. NV: Mit am 18.07.2025 veröffentlichtem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und das Urteil des FG Nürnberg vom 27.06.2023 - 7 K 69/23 sowie den Beschluss des BFH vom 13.03.2024 - I B 28/23 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und die Sache an das FG Nürnberg zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Der Beschluss des BFH vom 28.06.2024 - I S 1/24 über die Anhörungsrüge wurde damit gegenstandslos.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024 - I B 28/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 13. März 2024, Az: I B 28/23, Beschluss; vorgehend BFH, 13. März 2024, Az: I B 28/23, Beschluss; nachgehend BVerfG, 23. Juni 2025, Az: 1 BvR 1718/24, Stattgebender Kammerbeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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