BFH, Beschluss vom 13.03.2024 – I B 28/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Weist das Finanzgericht (FG) zeitnah nach dem Ergehen eines einschlägigen Beschlusses des Bundesfinanzhofs auf diesen hin, kommt es seiner Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend nach, wenn sich jedenfalls aus dem Hinweis des FG eindeutig ergibt, dass es bezogen auf die Klageerhebung von einem Formfehler…
Leitsatz
- NV: Weist das Finanzgericht (FG) zeitnah nach dem Ergehen eines einschlägigen Beschlusses des Bundesfinanzhofs auf diesen hin, kommt es seiner Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend nach, wenn sich jedenfalls aus dem Hinweis des FG eindeutig ergibt, dass es bezogen auf die Klageerhebung von einem Formfehler ausgegangen ist und zum Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises als "Ausweg" nur noch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags gesehen hat.
- NV: Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO wäre aber auch nicht rechtserheblich, wenn die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Klageerhebung selbst davon ausgegangen ist, dass die Klageeinreichung elektronisch zu erfolgen hatte.
- NV: Mit am 18.07.2025 veröffentlichtem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und das Urteil des FG Nürnberg vom 27.06.2023 - 7 K 69/23 sowie den Beschluss des BFH vom 13.03.2024 - I B 28/23 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und die Sache an das FG Nürnberg zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Der Beschluss des BFH vom 28.06.2024 - I S 1/24 über die Anhörungsrüge wurde damit gegenstandslos.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.06.2023 - 7 K 69/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 27. Juni 2023, Az: 7 K 69/23, Urteil; nachgehend FG Nürnberg, 10. Dezember 2025, Az: 5 K 815/25, Beschluss; nachgehend BFH, 28. Juni 2025, Az: I S 1/24, Beschluss; nachgehend BVerfG, 23. Juni 2025, Az: 1 BvR 1718/24, Stattgebender Kammerbeschluss; nachgehend BFH, 28. Juni 2024, Az: I S 1/24, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 52d FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
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