BFH, Urteil vom 28.07.2010 – I R 93/09
Aus dem Leitsatz
NV: Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997 unterliegen u.a. im Inland ausgeübte "künstlerische Darbietungen" einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Ein dazu erforderlicher personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung liegt nicht…
Leitsatz
NV: Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997 unterliegen u.a. im Inland ausgeübte "künstlerische Darbietungen" einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Ein dazu erforderlicher personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung liegt nicht vor, wenn die Nebenleistungen durch von den darbietenden Künstlern unabhängige Dritte erbracht werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 30. März 2009, Az: 7 K 3826/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
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