1. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.05.2012 – I R 91/10

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach Erledigung einer Aussetzungsverfügung - Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines FG-Urteils - Auswechslung des Einspruchsgegenstands § 365 Abs. 3 Satz 1 AO

Aus dem Leitsatz

NV: Erledigen sich im Zuge einer Anfechtungsklage mehrere einander ablösende Verwaltungsakte (hier: "aufgedrängte" Aussetzungsverfügungen), so besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich nur im Hinblick auf einen gerichtlichen Ausspruch des Inhalts, dass der zuletzt ergangene und nunmehr gleichfalls erledigte…

Leitsatz

NV: Erledigen sich im Zuge einer Anfechtungsklage mehrere einander ablösende Verwaltungsakte (hier: "aufgedrängte" Aussetzungsverfügungen), so besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich nur im Hinblick auf einen gerichtlichen Ausspruch des Inhalts, dass der zuletzt ergangene und nunmehr gleichfalls erledigte Bescheid rechtswidrig gewesen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 8. September 2010, Az: 13 K 960/08, Urteil

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
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