BFH, Urteil vom 09.05.2012 – I R 91/10
Aus dem Leitsatz
NV: Erledigen sich im Zuge einer Anfechtungsklage mehrere einander ablösende Verwaltungsakte (hier: "aufgedrängte" Aussetzungsverfügungen), so besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich nur im Hinblick auf einen gerichtlichen Ausspruch des Inhalts, dass der zuletzt ergangene und nunmehr gleichfalls erledigte…
Leitsatz
NV: Erledigen sich im Zuge einer Anfechtungsklage mehrere einander ablösende Verwaltungsakte (hier: "aufgedrängte" Aussetzungsverfügungen), so besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich nur im Hinblick auf einen gerichtlichen Ausspruch des Inhalts, dass der zuletzt ergangene und nunmehr gleichfalls erledigte Bescheid rechtswidrig gewesen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 8. September 2010, Az: 13 K 960/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 234 AOStundungszinsen
- § 237 AOZinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 361 AOAussetzung der Vollziehung
- § 365 Abs. 3 S. 1 AOAnwendung von Verfahrensvorschriften
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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