BFH, Urteil vom 22.12.2010 – I R 84/09
Aus dem Leitsatz
1. Die Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die ausländische Stiftung eigene Einkünfte erzielt. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffenden Einkünfte unmittelbar dem Stifter zuzurechnen sind .
Leitsatz
- Die Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die ausländische Stiftung eigene Einkünfte erzielt. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffenden Einkünfte unmittelbar dem Stifter zuzurechnen sind .
- Gegen eine Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. August 2009, Az: 2 K 952/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15 AStGSteuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
- Art. 31 EWRAbk
- Art. 40 EWRAbk
- § 15 Abs. 6 AStGSteuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
- § 171 Abs. 5 AOAblaufhemmung
- § 39 AOZurechnung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 15 AStG
- BFH IX R 32/22 vom 03.12.2024amtlichZurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von § 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit1. Unter einer für die Anfallsberechtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erforderlichen gesicherten Rechtsposition…
- BFH I R 47/19 vom 14.09.2022amtlichAnwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer KapitalerhöhungEine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das…
- BFH II R 31/19 vom 25.06.2021amtlichErwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts1. Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten…
- BFH I R 2/16 vom 18.04.2018amtlichKeine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Einkunftsquelle auf Rechtsnachfolger1. Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung hat sich die Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle (hier…
- BFH I R 39/11 vom 13.05.2013amtlichGesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke - Öffentlichkeit des Verfahrens - Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags1. Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter…
- BFH IX R 15/24 vom 03.12.2024NVIm Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit1. NV: Unter einer für die Anfallsberechtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erforderlichen gesicherten…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?
§ 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist?
- Beginn der Außenprüfung vor Fristablauf oder Hinausschieben auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
- Beginn erfordert konkrete Prüfungshandlungen, auch internes Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn kann genügen; die Prüfungsanordnung allein genügt nicht (AEAO zu § 198 Nr. 1).
- Hemmung nur für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume (AEAO zu § 171).
- Ende: Unanfechtbarkeit der Bescheide oder drei Monate nach Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
- Keine Hemmung bei mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung unmittelbar nach Beginn (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Welche Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO besteht nach Abschluss der Außenprüfung noch? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Ablaufhemmung durch Änderungsantrag – Voraussetzungen und Umfang?
Antrag vor Fristablauf, außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens; Hemmung insoweit bis zur unanfechtbaren Entscheidung (§ 171 Abs. 3 AO).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche