9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 03.12.2024 – IX R 32/22

Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von § 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
ECLI: DE:BFH:2024:U.031224.IXR32.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Unter einer für die Anfallsberechtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erforderlichen gesicherten Rechtsposition ist die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begründete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, im Fall der Liquidation der Stiftung Auskehrungen zu erhalten.

Leitsatz

  1. Unter einer für die Anfallsberechtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erforderlichen gesicherten Rechtsposition ist die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begründete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, im Fall der Liquidation der Stiftung Auskehrungen zu erhalten.
  2. Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger als anfallsberechtigt anzusehen ist, erfolgt nach dem Prinzip der veranlagungszeitraumbezogenen Besteuerung.
  3. Zur Abwendung eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist es wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Anwendung von § 15 Abs. 6 AStG unschädlich, wenn die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern in einem Drittstaat hat.
  4. Für die Beurteilung, ob das Stiftungsvermögen gemäß § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG der Verfügungsmacht der in Abs. 2 und 3 genannten Personen "rechtlich und tatsächlich" entzogen ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.07.2022 - 8 K 1466/19 aufgehoben. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Außensteuergesetzes für 2012 bis 2016, zuletzt in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.11.2024 für 2015 sowie vom 07.11.2024 für 2012 bis 2014 und 2016, werden aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. Juli 2022, Az: 8 K 1466/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 15 Abs. 1 AStGSteuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
  • § 15 Abs. 2 AStGSteuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
  • § 15 Abs. 6 AStGSteuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
  • § 18 Abs. 4 AStGGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  • Art. 49 AEUV
  • Art. 63 Abs. 1 AEUV
  • Art. 64 AEUV
  • Art. 65 AEUV
  • Art. 267 Abs. 3 AEUV
  • § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Halbs. 2 ErbStG

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