1. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.10.2018 – I R 83/16

Im Wesentlichen inhaltgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018 I R 69/16 - Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag
ECLI: DE:BFH:2018:U.241018.IR83.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: von einem Journalisten erstelltes Rohmaterial) i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung…

Leitsatz

NV: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: von einem Journalisten erstelltes Rohmaterial) i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. September 2016 3 K 2206/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 28. September 2016, Az: 3 K 2206/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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