BFH, Urteil vom 25.07.2012 – I R 74/11
Aus dem Leitsatz
NV: Ergeht ein Haftungsbescheid gegen den Insolvenzschuldner nach der Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzschuldner im eigenen Namen im Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid geltend machen, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung…
Leitsatz
NV: Ergeht ein Haftungsbescheid gegen den Insolvenzschuldner nach der Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzschuldner im eigenen Namen im Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid geltend machen, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Juni 2011, Az: 11 K 70/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 292 InsORechtsstellung des Treuhänders
- § 311ff InsO
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 251 Abs. 2 S. 1 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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