BFH, Urteil vom 03.11.2010 – I R 73/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beiträge zu einer niederländischen Krankenversicherung können jedenfalls dann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sich entsprechende Beiträge zu einer deutschen Versicherung im Hinblick auf die für Vorsorgeaufwendungen geltenden Abzugsbeschränkungen nicht auswirken würden .
Leitsatz
- NV: Beiträge zu einer niederländischen Krankenversicherung können jedenfalls dann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sich entsprechende Beiträge zu einer deutschen Versicherung im Hinblick auf die für Vorsorgeaufwendungen geltenden Abzugsbeschränkungen nicht auswirken würden .
- NV: Beiträge zu einer Krankenversicherung können nicht bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes (negativer Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 26. Mai 2009, Az: 1 K 3199/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 3 EStGSonderausgaben
- § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStGProgressionsvorbehalt
- § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStGProgressionsvorbehalt
- § 9 Abs. 1 EStGWerbungskosten
- § 10 Abs. 2 EStGSonderausgaben
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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