1. SenatNV

BFH, Urteil vom 29.06.2016 – I R 66/09

Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG i.d.F. vom 15. Dezember 2003
ECLI: DE:BFH:2016:U.290616.IR66.09.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. vom 15. Dezember 2003 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12 auf die Vorlage des I. Senats) .

Leitsatz

NV: Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. vom 15. Dezember 2003 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12 auf die Vorlage des I. Senats) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2009 6 K 1415/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 10. Juni 2015, Az: I R 66/09, Beschluss; vorgehend BFH, 10. Januar 2012, Az: I R 66/09, Vorlagebeschluss; vorgehend BVerfG, 15. Dezember 2015, Az: 2 BvL 1/12, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. Juni 2009, Az: 6 K 1415/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • § 50d Abs. 8 S. 1 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Art. 20 GG
  • Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1 DBA TUR

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