1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.06.2015 – I R 66/09

Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 10. Januar 2012 I R 66/09 - Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override

Aus dem Leitsatz

NV: Bei § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003 handelt es sich nicht um einen Tatbestand zur Abwehr von Abkommensmissbräuchen. Es geht vielmehr allein darum, eine vom Gesetzgeber als leistungsfähigkeitsungerecht eingeschätzte doppelte Nichtbesteuerung --die sog. Keinmalbesteuerung-- jedenfalls für den Fall zu verhindern, dass der andere Vertragsstaat…

Leitsatz

NV: Bei § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003 handelt es sich nicht um einen Tatbestand zur Abwehr von Abkommensmissbräuchen. Es geht vielmehr allein darum, eine vom Gesetzgeber als leistungsfähigkeitsungerecht eingeschätzte doppelte Nichtbesteuerung --die sog. Keinmalbesteuerung-- jedenfalls für den Fall zu verhindern, dass der andere Vertragsstaat auf das ihm zugewiesene (Quellen)Besteuerungsrecht an Arbeitslöhnen nachweislich nicht verzichtet hat. Die Situation unterscheidet sich infolgedessen von jener, welche dem zu § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993 ergangenen Senatsurteil vom 20. März 2001 I R 38/00 (BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) zugrunde gelegen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) wird aus den nachfolgenden Gründen ergänzt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. Juni 2009, Az: 6 K 1415/09, Urteil; vorgehend BFH, 10. Januar 2012, Az: I R 66/09, Vorlagebeschluss; nachgehend BVerfG, 15. Dezember 2015, Az: 2 BvL 1/12, Beschluss; nachgehend BFH, 29. Juni 2016, Az: I R 66/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 50d Abs. 8 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • § 50d Abs. 1a EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Art. 15 Abs. 1 DBA TUR
  • Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1 DBA TUR
  • § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
  • Art. 3 Abs. 1 GG

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    Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?

    • Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
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