BFH, Urteil vom 10.06.2015 – I R 63/12
Aus dem Leitsatz
NV: Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften zuständige FA kann in seinem Feststellungsbescheid nicht mit bindender Wirkung entscheiden, ob die von einem beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter getätigten Versorgungsleistungen (dauernde Last) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abzugsfähig sind .
Leitsatz
NV: Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften zuständige FA kann in seinem Feststellungsbescheid nicht mit bindender Wirkung entscheiden, ob die von einem beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter getätigten Versorgungsleistungen (dauernde Last) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abzugsfähig sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Nach Rücknahme der Revision durch den Beklagten wird das Verfahren insoweit eingestellt.
- Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2012 4 K 2429/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Juli 2009 (soweit sie zum Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2003 vom 7. Mai 2009 ergangen ist) aufgehoben. Die Klage gegen den im Revisionsverfahren ergangenen Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2015 wird abgewiesen.
- Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 %; die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 %.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 23. Mai 2012, Az: 4 K 2429/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStGSonderausgaben
- § 50 Abs. 1 S. 4 EStGSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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