BFH, Urteil vom 08.04.2014 – I R 51/12
Aus dem Leitsatz
Hat der Schuldner der Kapitalerträge seiner Pflicht zur Steueranmeldung genügt, so steht dies einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich . Diese Steuerfestsetzung kann --auch nach Eintritt der Bestandskraft und nach Aufhebung des Vorbehaltsvermerks-- nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Festsetzung geändert werden . Die…
Leitsatz
Hat der Schuldner der Kapitalerträge seiner Pflicht zur Steueranmeldung genügt, so steht dies einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich . Diese Steuerfestsetzung kann --auch nach Eintritt der Bestandskraft und nach Aufhebung des Vorbehaltsvermerks-- nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Festsetzung geändert werden . Die Voraussetzungen für den Erlass eines sog. Nacherhebungsbescheids sind hierbei nicht zu beachten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 21. Juni 2012, Az: 1 K 1041/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 164 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 167 Abs. 1 S. 1 AOSteueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
- § 168 S. 1 AOWirkung einer Steueranmeldung
- § 174 Abs. 4 S. 1 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 44 Abs. 5 EStGEntrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 153 AOBerichtigung von Erklärungen
- § 174 Abs. 4 S. 3 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 5 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 33 AOSteuerpflichtiger
- § 45a EStGAnmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 44 Abs. 1 EStGEntrichtung der Kapitalertragsteuer
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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