BFH, Urteil vom 09.02.2011 – I R 47/09
Aus dem Leitsatz
Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen sind auch mit denjenigen gewerblichen Einkünften von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen .
Leitsatz
Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen sind auch mit denjenigen gewerblichen Einkünften von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 12. Mai 2009, Az: 6 K 3127/06 K,G,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Nr. 11 GewStGBefreiungen
- § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 4 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStGBefreiungen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 87 EG
- Art. 107 Abs. 1 AEUV
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