BFH, Urteil vom 22.10.2014 – I R 39/13
Aus dem Leitsatz
Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Körperschaftsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die vom FA angemeldete und im Prüfungstermin vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene Körperschaftsteuerforderung erfasst, nicht mehr zulässig.
Leitsatz
Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Körperschaftsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die vom FA angemeldete und im Prüfungstermin vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene Körperschaftsteuerforderung erfasst, nicht mehr zulässig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 8. Mai 2013, Az: 10 K 3191/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 251 Abs. 2 S. 1 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 251 Abs. 2 S. 2 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 251 Abs. 3 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 185 InsOBesondere Zuständigkeiten
- § 217 S. 1 InsOGrundsatz
- § 254 Abs. 1 InsOAllgemeine Wirkungen des Plans
- § 254 Abs. 3 InsOAllgemeine Wirkungen des Plans
- § 257 InsOVollstreckung aus dem Plan
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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