BFH, Beschluss vom 07.04.2010 – I R 34/06
Aus dem Leitsatz
NV: Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist die Angabe der Revisionsgründe enthalten; dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Notwendig ist danach eine sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils und eine Darlegung, weshalb…
Leitsatz
NV: Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist die Angabe der Revisionsgründe enthalten; dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Notwendig ist danach eine sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils und eine Darlegung, weshalb der Revisionskläger diese Gründe für rechtsfehlerhaft hält. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Begründung des angefochtenen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 7. März 2006, Az: 6 K 1786/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Nr. 1 S. 2 EStGNicht abzugsfähige Ausgaben
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