BFH, Urteil vom 06.06.2012 – I R 3/11
Aus dem Leitsatz
Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den…
Leitsatz
Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugsteuerpflicht für den Vergütungsschuldner auslöst .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 13. Dezember 2010, Az: 7 K 1593/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50a Abs. 5 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 167 Abs. 1 S. 1 AOSteueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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