1. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.03.2026 – I R 13/25 (I R 4/13), I R 13/25, I R 4/13

Zweistufige Gewinnfeststellung bei einer "Personengesellschaft & atypisch Still"
ECLI: DE:BFH:2026:U.110326.IR13.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft dürfen die Besteuerungsgrundlagen der "Personengesellschaft & atypisch Still" und diejenigen der Personengesellschaft nicht in ein und demselben Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt werden. Ein derart zusammenfassender Bescheid ist rechtswidrig und im Falle der Anfechtung…

Leitsatz

  1. NV: Bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft dürfen die Besteuerungsgrundlagen der "Personengesellschaft & atypisch Still" und diejenigen der Personengesellschaft nicht in ein und demselben Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt werden. Ein derart zusammenfassender Bescheid ist rechtswidrig und im Falle der Anfechtung aufzuheben.
  2. NV: Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ist die Erstattungsfähigkeit nicht allein deshalb zu bejahen, weil der Beigeladene mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden war.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.11.2012 - 10 K 1984/11 aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für 1999, 2000 und 2001 vom 29.05.2013 sowie alle vorhergehenden Fassungen dieses Bescheids werden aufgehoben, soweit dort für den Veranlagungszeitraum 2000 ein Sonderbetriebsgewinn des Beigeladenen von 718.952 DM festgestellt worden ist. 1 Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. November 2012, Az: 10 K 1984/11, Urteil; vorgehend BFH, 11. Dezember 2013, Az: I R 4/13, Vorlagebeschluss; vorgehend BFH, 4. Juni 2025, Az: I R 13/25 (I R 4/13), Beschluss

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