BFH, Urteil vom 09.06.2010 – I R 100/09
Aus dem Leitsatz
1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung) .
Leitsatz
- Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung) .
- Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692). An einer derartigen "Finalität" fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 8. September 2009, Az: 6 K 308/04 K, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 43 EG
- Art. 48 EG
- Art. 49 AEUV
- Art. 54 AEUV
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA FRA
- Art. 4 Abs. 1 DBA FRA
- Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA FRA
- § 10d EStGVerlustabzug
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
- Freigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei; ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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