1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.10.2015 – I E 9-12/15, I E 9/15, I E 10/15, I E 11/15, I E 12/15

Streitwertbemessung betreffend Körperschaftsteuerguthaben

Aus dem Leitsatz

NV: Der Streitwert eines den Endbestände-Feststellungsbescheid im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, ist nach dem vollen Betrag des im Streit stehenden Guthabens zu bemessen .

Leitsatz

NV: Der Streitwert eines den Endbestände-Feststellungsbescheid im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, ist nach dem vollen Betrag des im Streit stehenden Guthabens zu bemessen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- jeweils vom 23. Dezember 2014 KostL ... (I B 123/13), KostL ... (I B 124/13), KostL ... (I B 125/13) und KostL ... (I B 126/13) werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 36 Abs. 7 KStGEndbestände
  • § 37 Abs. 1 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
  • § 21 Abs. 1 GKG
  • § 40 GKG
  • § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG

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