BFH, Beschluss vom 27.10.2015 – I E 9-12/15, I E 9/15, I E 10/15, I E 11/15, I E 12/15
Aus dem Leitsatz
NV: Der Streitwert eines den Endbestände-Feststellungsbescheid im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, ist nach dem vollen Betrag des im Streit stehenden Guthabens zu bemessen .
Leitsatz
NV: Der Streitwert eines den Endbestände-Feststellungsbescheid im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, ist nach dem vollen Betrag des im Streit stehenden Guthabens zu bemessen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- jeweils vom 23. Dezember 2014 KostL ... (I B 123/13), KostL ... (I B 124/13), KostL ... (I B 125/13) und KostL ... (I B 126/13) werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 36 Abs. 7 KStGEndbestände
- § 37 Abs. 1 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 21 Abs. 1 GKG
- § 40 GKG
- § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
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