BFH, Urteil vom 20.04.2011 – I R 65/05
Aus dem Leitsatz
Die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftsteuerguthaben sind mit dem GG vereinbar. Das betrifft auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG angeordnete und insoweit fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK mit belastetem vEK. Diese gesetzliche Anordnung bleibt…
Leitsatz
Die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftsteuerguthaben sind mit dem GG vereinbar. Das betrifft auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG angeordnete und insoweit fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK mit belastetem vEK. Diese gesetzliche Anordnung bleibt unberührt davon, dass das BVerfG im Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05 (BVerfGE 125, 1) die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG bestimmte Umgliederung von EK 45 in EK 40 verworfen hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 9. Juni 2005, Az: 7 K 2891/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 34 Abs. 13f KStGSchlussvorschriften
- § 36 Abs. 4 KStGEndbestände
- § 36 Abs. 7 KStGEndbestände
- § 37 Abs. 1 S. 2 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 37 Abs. 2 S. 3 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 27 Abs. 2 KStGNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
- § 28 Abs. 1 S. 3 KStGUmwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
- § 36 Abs. 3 KStGEndbestände
- § 37 Abs. 2 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 38 Abs. 1 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 37 Abs. 4 S. 1 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 37 Abs. 5 S. 1 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.
- vGA: Vermögensvorteil fließt von der Gesellschaft an den Gesellschafter (R 8.5 Abs. 1 KStR); verdeckte Einlage: vom Gesellschafter an die Gesellschaft (R 8.9 Abs. 1 KStR).
- Verdeckte Einlage erfordert einen einlagefähigen Vermögensvorteil und gesellschaftliche Veranlassung (R 8.9 Abs. 1 KStR, R 8.9 Abs. 3 KStR).
- Folge: keine Einkommenserhöhung (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG), Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR), steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG); beim Gesellschafter nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Ausnahme nach § 8 Abs. 3 S. 4 KStG, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Gesellschafter zahlt eine vGA aufgrund einer Satzungsklausel zurück – Folge?
Die Rückzahlung führt grundsätzlich zu einer Einlage (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH), mit Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) und nachträglichen AK (H 8.9 (Behandlung beim Gesellschafter) KStH).
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