BFH, Urteil vom 12.10.2011 – I R 107/10
Aus dem Leitsatz
In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31. Dezember 2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen.
Leitsatz
In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31. Dezember 2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 16. November 2010, Az: 6 K 290/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38 Abs. 4 S. 1 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 38 Abs. 5 S. 1 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 38 Abs. 5 S. 2 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 38 Abs. 6 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 38 Abs. 7 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 37 Abs. 4 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 36 Abs. 7 KStGEndbestände
- § 38 Abs. 2 KStGKörperschaftsteuererhöhung
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