1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 – I B 74/10

Darlegung grundsätzlicher Bedeutung: Änderung eines europarechtswidrigen Verwaltungsakts

Aus dem Leitsatz

NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend gemacht, ob ein mit dem Europarecht unvereinbarer Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Bestandskraft aufgehoben oder geändert werden kann, so muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des EuGH eingegangen werden.

Leitsatz

NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend gemacht, ob ein mit dem Europarecht unvereinbarer Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Bestandskraft aufgehoben oder geändert werden kann, so muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des EuGH eingegangen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 14. April 2010, Az: 7 K 4268/07 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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