1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.01.2012 – I B 66/11

Wiedereinsetzung bei Übermittlung durch Telefax

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein fristgebundener Schriftsatz muss vor Fristablauf vollständig eingegangen sein; es genügt nicht, wenn die Seite mit der Unterschrift (vorab) als zweite Seite übermittelt wird und diese damit vor Fristablauf eingegangen ist.

Leitsatz

  1. NV: Ein fristgebundener Schriftsatz muss vor Fristablauf vollständig eingegangen sein; es genügt nicht, wenn die Seite mit der Unterschrift (vorab) als zweite Seite übermittelt wird und diese damit vor Fristablauf eingegangen ist.
  2. NV: Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze muss der Absender eines Telefaxes dafür Sorge tragen, dass mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen wird, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorganges noch vor Fristablauf gerechnet werden kann (Anschluss an BFH-Beschluss vom 28.1.2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919). Ein Schriftsatz von 34 Seiten Länge kann nicht in der Zeitspanne von 23:55 Uhr bis 23:59:59 Uhr per Telefax übermittelt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 10. Februar 2011, Az: 13 K 1698/05, Urteil; nachgehend BFH, 11. Juli 2012, Az: I S 8/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 56 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat