1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.07.2012 – I S 8/12
Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch; Akteneinsicht; Rechtliches Gehör
Aus dem Leitsatz
1. NV: Enthalten die Ausführungen im Kern den Vorwurf, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann die Klägerin im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht gehört werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches…
Leitsatz
- NV: Enthalten die Ausführungen im Kern den Vorwurf, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann die Klägerin im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht gehört werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
- NV: Die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für gegebenenfalls noch zu benennende Mitglieder des Gerichts erfüllt nicht die Anforderungen an ein Ablehnungsgesuch als Prozesshandlung.
- NV: Eine Einsicht in den gerichtsinternen Schriftverkehr und andere gerichtsinterne Vorgänge ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich um Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen und Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, die gem. § 78 Abs. 3 FGO weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 9. Januar 2012, Az: I B 66/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 101 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 51 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
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