1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.12.2014 – I B 43/14

Auswechslung des Klagegegenstands - Berichtigungsbescheid

Aus dem Leitsatz

NV: Die für den Fall eines Berichtigungsbescheids in § 68 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 FGO angeordnete Änderung des Klagegegenstands tritt unabhängig davon ein, ob die vom FA reklamierten Voraussetzungen des § 129 AO für den Erlass eines solchen Bescheids vorliegen; maßgeblich ist allein, dass der Bescheid sich auf diese Norm stützt .

Leitsatz

NV: Die für den Fall eines Berichtigungsbescheids in § 68 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 FGO angeordnete Änderung des Klagegegenstands tritt unabhängig davon ein, ob die vom FA reklamierten Voraussetzungen des § 129 AO für den Erlass eines solchen Bescheids vorliegen; maßgeblich ist allein, dass der Bescheid sich auf diese Norm stützt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. April 2014, Az: 6 K 3605/12, Urteil; nachgehend FG München, 26. Juli 2016, Az: 6 K 97/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).

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