1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.10.2012 – I B 22/12

Ausschluss eines Richters; rechtliches Gehör; Vertretungsrüge nur durch nichtvertretenen Beteiligten; Anforderungen an das Beschwerdevorbringen; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Richter ist bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nicht deshalb von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat .

Leitsatz

  1. NV: Ein Richter ist bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nicht deshalb von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat .
  2. NV: Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann; einer gesonderten Ladung des Beteiligten bedarf es grundsätzlich nicht .
  3. NV: Ein Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden, nicht vom Prozessgegner. Denn das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung dient allein dem Schutz des zu vertretenden Beteiligten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Januar 2012, Az: 2 K 995/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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