1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.10.2012 – I B 140/12

Geschäftsverteilung im FG anhand des jeweils beteiligten Finanzamts - Begründung eines Urteils

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Gebot des gesetzlichen Richters ist nicht verletzt, wenn sich nach dem Geschäftsverteilungsplan eines FG die Zuständigkeit der Senate außerhalb der Spezialmaterien nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richtet.

Leitsatz

  1. NV: Das Gebot des gesetzlichen Richters ist nicht verletzt, wenn sich nach dem Geschäftsverteilungsplan eines FG die Zuständigkeit der Senate außerhalb der Spezialmaterien nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richtet.
  2. NV: Das FG kann anstelle von Entscheidungsgründen auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines AdV-Antrags in gleicher Sache verweisen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. August 2012, Az: 12 K 12115/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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