BFH, Beschluss vom 27.10.2015 – I B 124/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beteiligte haben einen auslandsansässigen Zeugen in die Sitzung zu stellen, sofern es sich um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts handelt .
Leitsatz
- NV: Beteiligte haben einen auslandsansässigen Zeugen in die Sitzung zu stellen, sofern es sich um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts handelt .
- NV: Ein kundiger Prozessbeteiligter muss damit rechnen, dass das Tatgericht, das in der Würdigung der Beweise frei ist, Zeugenaussagen als unglaubhaft bewertet und schließlich in der Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die vom Tatsachenvortrag eines Beteiligten abweichen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2014 5 K 272/10 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 8. Juli 2014, Az: 5 K 272/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 73e EStDVEinbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
- § 50a Abs. 4 S. 5 Nr. 1 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
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