1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 03.11.2010 – I B 104/10
Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung rechtlichen Gehörs
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt.
Leitsatz
- NV: Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt.
- NV: Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft auch darauf erstreckt, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Mai 2010, Az: 3 K 133/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 176 ZPO
- § 180 ZPO
- § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO
- § 418 Abs. 2 ZPO
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